67 Artikel 2 des genannten Vertrages, wornach die gesammte Bahn zwischen Bruchsal und Friedrichshafen in ihrer ganzen Ausdehnung als eine einzige ununterbrochene Hauptbahn betrieben werden sollte, für aufgehoben erklärt. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Vertrags vom 4. Dezember 1850, so- weit dieselben nicht thatsächlich erledigt oder durch gegenwärtigen Zusatzvertrag modificirt sind, in Geltung und finden hinsichtlich der Wechselstation Bretten analoge Anwendung. Artikel XII. Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll beiderseits zur Ratifikation vorgelegt werden und der Austausch der Ratifikations-Urkunden möglichst bald erfolgen. Dessen zur Urkunde haben die Bevollmächtigten beider Regierungen den vorstehenden Vertrag in zwei Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel eigenhändig unterzeichnet. So geschehen Stuttgart, den fünfzehnten November im Jahre Eintansend acht- hundert siebzig und acht. Dillenius. v. Urxkull. Muth. Hardeck. r* Leparat-Protokoll zu dem Zusatzvertrag zum Staatsvertrag vom 4. Dezember 1850, die Eisenbahnverbindung zwischen Bruchsal und Mühlacker betreffend. Bei dem zwischen den unterzeichneten Bevollmächtigten unterm Heutigen abgeschlos- senen Zusatzvertrag zu dem Staatsvertrag über die Verbindung der Württembergischen und Badischen Bahnen vom 4. Dezember 1850 sind bezüglich des Rückkaufs der Bahn- strecke Bruchsal-Bretten die nachfolgenden, im gegenwärtigen Separatprotokoll aufgenom- menen, weiteren Bestimmungen vereinbart worden: S. 1. Der von Württemberg an Baden zu Eigenthum abzutretende Theil der Bahnstrecke