72 8. 7. Die Bewirkung des Eintrags des Eigenthumsübergangs in die Grundbücher der betreffenden Gemeinden ist Sache der Badischen Bahnverwaltung, auch hat dieselbe die betreffenden Kauf= und Gewährkosten zu tragen. Die Württembergische Bahnverwaltung wird die bei der Gewährung etwaige erfor- derliche Erläuterung und Unterstützung nicht versagen. S. S. Die Badische Eisenbahnverwaltung wird von der Uebernahme des Betriebs der Bruchsal-Brettener Bahn ab die Württembergische Eisenbahnverwaltung in den noch nicht abgelaufenen Verträgen vertreten, welche diese a) bezüglich des Betriebs der Restauration im Württembergischen Bahnhofgebäude in Bruchsal mit dem Restauratenr Keller — Vertrag vom 8111. Angust 1871 — und 5) bezüglich der zur Zeit des Betriebsübergangs noch bestehenden Pachtverträge über Bahnabschnitte, Lagerplätze und dergleichen abgeschlossen hat. Gegenwärtiges Protokoll soll mit dem Zusatzvertrage vom Heutigen gleiche Kraft und Giltigkeit haben und mit dessen Ratifikation ebenfalls als ratificirt gelten. So geschehen Stuttgart, den 15. November 1878. Dillenius. v. Ux kull. Muth. Hardeck.