95 S. 4. Der Auswanderungs-Agent wird nur für die Beförderung über einen bestimmten Seeplatz und vermittelst eines bestimmten Auswanderungs-Unternehmers ermächtigt. Für die richtige Erfüllung der den Auswanderern gegenüber übernommenen Ver- pflichtung hat der Auswanderungs-Agent eine Caution in dem nach den obwaltenden Verhältnissen festzusetzenden Betrag durch Verpfändung von Schuld-Verschreibungen des Reichs oder eines deutschen Bundesstaats zu leisten. Die Ermächtigung des Unteragenten berechtigt denselben nur zum Geschäftsbetrieb innerhalb des Bezirks jenes Oberamts, welches die Ermächtigung ertheilt hat, und inner- halb der Befugnisse des Auswanderungs-Agenten. S. 5. Die Ermächtigungen sowohl der Auswanderungs-Agenten als der Unteragenten sind jederzeit widerruflich. Dieselben werden insbesondere dann zurückgezogen, wenn die Ge- schäftsführung derselben zu gegründeten Ausstellungen Anlaß gibt. Die Ermächtigung tritt von selbst außer Wirksamkeit, wenn dem Auswanderungs- Agenten die Bevollmächtigung des Auswanderungs-Unternehmers beziehungsweise dem Unteragenten diejenige des Auswanderungs-Agenten entzogen oder in irgend einem Punkte ohne zuvor eingeholte Genehmigung der für die Ermächtigung zuständigen Behörde ge- ändert wird, deßgleichen, wenn dem Auswanderungs-Unternehmer die Concession ent- zogen wird. In den Fällen des Abs. 2 hat der Auswanderungs-Agent sofort dem Ministerium des Innern, der Unteragent dem zuständigen Oberamt Anzeige zu erstatten. S. 6. Die Beförderungs-Verträge müssen schriftlich in deutscher Sprache ausgefertigt und den Auswanderern im Original und leserlicher Ausfertigung, mit der Unterschrift des Auswanderungs-Agenten versehen, ausgehändigt werden. Ein Duplikat jedes Vertrags muß von dem Auswanderungs-Agenten oder dem Unteragenten sorgfältig aufbewahrt und der Polizei-Behörde auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht vorgelegt werden. Die Vertrags-Formularien, welche für jeden einzelnen Seeplatz soweit thunlich in