109 Königliche Verordnung, betreffend die Errichtung einer Kammer für Handelssachen bei dem künstigen Landgerichte in Stultgart. Vom 15. Mai 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf den Grund des Art. 13 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsver- fassungsgesetze vom 24. Januar d. J. (Reg. Blatt S. 6) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Bei dem künftigen Landgerichte in Stuttgart wird für den gesammten Bezirk dieses Landgerichts eine Kammer für Handelssachen errichtet. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 15. Mai 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. Reiche-Recht # dnurt fiönigliche Verordnung, betreffend die Ausführung des §. 107 der Reiches-Rech Vom 15. Mai 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. In Ausführung des §. 107, Absatz 4, letzter Satz, der Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878. (Reichsgesetzblatt S. 196) verordnen und verfügen Wir nach An- hörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: Die gleichzeitige Zulassung der zur Zeit des Inkrafttretens der Reichs-Rechts- anwaltsordnung in Stuttgart wohnhaften Rechtsanwälte bei dem Oberlandes- gerichte und dem Landgerichte in Stuttgart ist ausgeschlossen vorbehältlich der Bestimmung des §. 10 der Rechtsanwaltsordnung. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 15. Mai 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 5