110 Berichtigung. In Anlage F der Ministerialverfügung vom 19. Dezeniber 1878 Reg. Blatt S. 285 Ziffer X sind nach den Worten: „Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kin- der“ die ausgebliebenen Worte einzuschalten: „die Dauer von 36 Stunden und für junge Leute . ..“ * Stuttgart, den 5. Mai 1879. K. Ministerium des Innern: u * Sick. s————————————— — Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)