112 Bei den Beschlußfassungen der Prüfungskommission hat der Vorsitzende, soweit e zugleich Examinator ist, außerdem nur im Falle der Stimmengleichheit eine zählend Stimme. Findet derselbe bei einem gefaßten Beschluß einen erheblichen Anstand, so hat e hierüber die Entschließung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilun für die Verkehrsanstalten, und des Innern, beziehungsweise der Finanzen einzuholen. 8. 2. « Die Besorgung der Expeditionsgeschäfte, die Anfertigung der erforderlichen Verzeich nisse und Uebersichten und die Führung der Protokolle bei den Verhandlungen der Prüfungskommission liegt dem Sekretär der betreffenden Prüfungskommission ob. Derselbe hat auch bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten die Aufsicht z führen. Ist jedoch die Zahl der Kandidaten so groß, daß sie in verschiedene Lokale ver theilt werden müssen, so werden nach Bedürfniß weitere Custoden aufgestellt. 8. 3. Jedes der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver kehrsanstalten, und des Innern beziehungsweise der Finanzen, bezeichnet alljährlich die zwei technischen Beamten seines Departements, welche nach §. 19 der K. Verordnun vom 4. November 1872 die Prüfungskommission zu bilden, sowie denjenigen dieser Be- amten, der in der Kommission den Vorsitz zu führen hat. Ein Ingenieur= beziehungsweise ein Architekturlehrer der polytechnischen Schule wird gleichfalls jährlich von den genannten Ministerien gemeinschaftlich in die Prüfungs- kommission berufen. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden vertritt denselben, solange als nicht das ihm vorgesetzte Ministerium eine andere Verfügung trifft, der zweite technische Beamte des betreffenden Departements. Das Ministerium des Innern beziehungsweise der Finanzen wird je vor dem 1. Juli eines Jahres wegen Bestellung der Prüfungskommission die erforderliche Einleitung treffen. S. 4. Wie der Sekretär der Prüfungskommission (§. 19 der o. a. Verordnung), so werden auch die zur Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten der Kandidaten etwa erforderlichen weiteren Personen (§. 2 oben) von demjenigen Ministerium bestellt, dessen Vertreter in der Prüfungskommission den Vorsitz führt.