117 Wenn Hindernisse obwalten, diese Sitzung alsbald nach dem Schluß der münd- lichen Prüfungen vorzunehmen, so kann sie längstens auf vier Wochen verschoben werden. S. 18. Zur Bestimmung der Prüfungszeugnisse dienen nachstehende Anhaltspunkte: 1) Für jedes der in §. 24 Ziffer 1 bis 7 beziehungsweise §. 25 Ziffer 1 bis 7 der Verordnung vom 4. November 1872 aufgeführten Fächer sind besondere Zengnisse zu ertheilen. 2) Die Zeugnisse für die schriftlichen und graphischen Arbeiten haben die Examina- toren je nach ihrem Ermessen auf den betreffenden Lösungen oder abgesondert in Kürze schriftlich zu begründen. 3) Die für die einzelnen Prüfungsfächer zu ertheilenden ½*# sind: unbrauchbar oder gar nicht efertigt . .. schwach . ... . mittelmäßig . mittelmäßig bis ziemlich – ziemlich gut · ziemlich gut bis gut. gut. . gut bis recht aut. recht gut . . .. .... ausgezeichnet 9 4) Die nach §. 26 Abf#. 2 zu.D6 a und » der genamten Verordung erforderliche Fertigung eines größeren Projekts beziehungsweise von Plaunen hiezu und von Kosten- voranschlägen wird bei Ertheilung des Zeugnisses in dem betreffenden Prüfungsfach mehr- fach gezählt und zwar: a) die Fertigung des Projekts beziehungsweise von Planen hiezu: beim Hochbaufach fünffach, beim Ingenieurfach dreifach, b) die Fertigung von Kostenvoranschlägen in beiden Fächern doppelt. Bei Feststellung des Prädikats für das betreffende Fach sind die vorbezeichneten Arbeiten gleichfalls für je fünf, beziehungsweise drei und zwei Fragen zu zählen und die Projekts= und Kostenvoranschlagsaufgabe in der Fachnotenzus stellung als solche zu bezeichnen. l EL ll oochoishcowpio