118 Das Gleiche gilt zutreffendenfalls bezüglich der in §. 7 Abs. 2 erwähnten größeren Arbeiten. 5) Bei den Fächern, in welchen schriftlich und mündlich geprüft ist, wird das Prädikat auf Grund der schriftlichen Arbeiten ertheilt und die Note dann nach dem Resultat der mündlichen Prüfung unter Umständen erhöht oder niedriger gestellt. 6) Um die Prüfung im Ganzen mit Erfolg erstanden zu haben, ist erforderlich, daß die Prädikate eines Kandidaten in sämmtlichen Prüfungsfächern durchschnittlich mindestens die Ziffer 3,5 ergeben. Bei Ziehung des Durchschnitts ist der Summe der Prädikate für die in §. 24 Ziffer 1 bis 4. und §. 25 Ziffer 1 bis 4 der Verordnung vom 4. November 1872 auf- geführten Prüfungsfächer die Durchschnittssumme der Prädikate für die in den vorbe- zeichneten Paragraphen unter Ziffer 5 bis 7 genannten Fächer beizuzählen und schließlich die Gesammtsumme mit 5 zu theilen. « 7) In dem Prüfungszeugniß wird die Befähigungsstufe bei einem durchschnittlichen Ergebniß der Prädikate in sämmtlichen Prüfungsfächern von 3,5—3,9 mit Klasse IILh (zureichend) 4 —4,9 „ „ IUlla (ziemlich gut) 5 —5,4 „ „ Ulb (ziemlich gut bis gut) 5,5—6,4 » » L (gut) 6,.5—7,4 „ » ll)(rcchtgut) 7,5u.mchr» ,,la(ausgczcichuet) bezeichnet. Zu den Hauptzahlen des Gesammtergebnisses sämmtlicher Prüfungsnoten hinzu- kommende Brüche werden auf Eine Deeimalstelle in der Weise abgerundet, daß fünf Hundertel und weniger außer Berechnung bleiben, alles Weitere aber als ganzes Zehntel in Berechnung genommen wird. §. 19. Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses sind die Prüfungszengnisse entsprechend dem in der Beilage enthaltenen Formular auszufertigen und von dem Vorstand und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zugleich die von dem Sekretär an die etwa nicht für befähigt erkannten Kandidaten zu erlassenden Bekanntmachungen zu entwerfen. 1