119 Sodann hat der Vorstand der Prüfungskommission die Prüfungszeugnisse und die Schreiben an die nicht für befähigt erkannten Kandidaten unter Anschluß sämmtlicher Akten dem Ministerium des Innern beziehungsweise der Finanzen vorzulegen, welches hierauf die Unterzeichuung der Prüfungszeugnisse durch die Departements-Chefs der aus- wärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, und des Innern be- ziehungsweise der Finanzen nebst Beidrückung der betreffenden Ministerialsigille (§.7 der Verordnung vom 4. November 1872), die öffentliche Bekanntmachung des Prüfungs- Ergebnisses durch die genannten Ministerien (§. 9 a. a. O.), ferner die Ausfolge der Prüfungszeugnisse, die Benachrichtigung der nicht für befähigt erkannten Kandidaten von dem Ergebniß der Prüfung und den Einzug der gesetzlichen Prüfungssportel (zwanzig beziehungsweise zehn Mark nebst Zuschlag) einleitet. Die Kosten der Prüfung werden von demjenigen Ministerium bestritten, welches für die betreffende Prüfung den Vorstand und Sekretär der Prüfungskommission be- stellt hat. Der Vorstand der Prüfungskommission hat nach dem Schluß der Prüfung sowohl die Belohnungen der mit derselben bemühten Personen als die übrigen Kosten speziell verzeichnen zu lassen und das Kostenverzeichniß nebst Beilagen dem betreffenden Mini- sterium zur Zahlungseinleitung vorzulegen. Stuttgart, den 12. Mai 1879. Mittnacht. Renner. Sick.