15. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Samstag den 14. Juni 1879. — Inhalt. Verfügung des Justizministeriums, betressend die erstmalige Herstellung der Jahreslisten der Schöffen und der Ge- schworenen nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom 10. Juni 1879. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend die mit dem Reifezeugniß der zehnklassigen Realanstalten in Stuttgart, Ulm und Reutlingen verbundenen Berechtigungen. Vom 5. Juni 1879. — Verfügung des Mini- steriums des Kirchen= und Schulwesens, betressend die Verwaltung der Staatssammlung vaterländischer Kunst= und Alterthumsdenkmale. Vom 10. Juni 1879. Versügung des Justizministeriums, betreffend die erstmalige Herstellung der Jahreslisten der Schöffen und der Geschworenen nach den Vorschristen des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes. Vom 10. Juni 1879. Damit bis zum Tage des Inkrafttretens der Reichs-Strafprozeßordnung fertige, nach den Vorschriften des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes hergestellte, Jahreslisten der Schöffen und der Geschworenen vorliegen, wird auf Grund des §. 2 des Einführungs- gesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 346) Nachstehendes verfügt: 8. 1. Der Vorsteher einer jeden Gemeinde hat unverweilt ein Verzeichniß der in der Gemeinde wohnhaften Personen aufzustellen, welche nach Maßgabe der in den 88. 31 bis 34, 84 und 85 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetz- blatt S. 41 u. ff.) und im Art. 19 des Ausführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsver-