123 Bezirks, die den Präsidenten der Landgerichte und den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte von dem Vorstand des Kreisgerichtshofs und dem Kreisgerichtshof des betreffenden Sprengels wahrzunehmen. Bezüglich der Zusammensetzung des Ausschusses, welchem die Wahl der Schöffen für das künftige Amtsgericht und die Feststellung des Verzeichnisses derjenigen Personen zusteht, welche zu Geschworenen vorgeschlagen werden (Vorschlagsliste), sind die Be- stimmungen in §. 40 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und in Art. 20 des Aus- führungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz maßgebend. S. 5. Der Ausschuß (§. 4 Abs. 2) ist so zeitig zu berufen, daß seine Geschäftsthätigkeit spätestens bis zum 24. August 1879 beendigt ist. Die Vorschlagsliste ist nebst den Einsprachen, welche sich auf die in dieselbe aufge- nommenen Personen beziehen, spätestens bis zum 31. August 1879 an den Vorstand des Kreisgerichtshofs einzusenden. S. 6. Die von dem Vorstand des Kreisgerichtshofs nach §. 89 Abs. 2 des Reichs- Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmende Sitzung soll in der ersten Hälfte des Monats September 1879 stattfinden. An derselben haben außer dem Vorstand des Kreisgerichtshofs die vier ihm im Dienstrang zunächst stehenden Mitglieder Theil zu nehmen. S. 7. Die Bestimmung der für jedes künftige Amtsgericht erforderlichen Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen, die Bestimmung der Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichts= (Ober- amtsgerichts-) Bezirke erfolgt durch besondere Verfügung. 8. 8 Die in Gemäßheit vorstehender Bestimmungen festgestellten Jahreslisten der Schöffen und der Geschworenen haben für den Zeitraum vom 1. Oktober 1879 bis 31. De- zember 1880 Geltung. Stuttgart, den 10. Juni 1879. Faber.