134 8. 2. Für den in §. 1 bezeichneten Zeitraum sind für jedes der acht Schwurgerichte 228 Hauptgeschworene und 12 Hülfsgeschworene zu wählen. Die Vertheilung der hienach für jedes der acht Schwurgerichte erforderlichen Zahl von zweihundert und vierzig Geschworenen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke, welche für die in die Vorschlagslisten aufzunehmende, um den dreifachen Betrag höhere Zahl von Personen maßgebend ist (§. 87 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes), ist in der Tabelle B. bestimmt. Stuttgart, den 5. Juli 1879. Faber.