146 8. 9. Lehrer au Unterrichtsanstalten haben die Kosten der Stellvertretung während eines ihnen außer den Ferienzeiten bewilligten Urlaubs ohne Rücksicht auf die Dauer der Ver- hinderung zu bestreiten. Für andere öffentliche Diener tritt die Verpflichtung zu Tragung der Stellvertre- tungskosten in der Regel nur ein, wenn und soweit die Dauer des Urlaubs vier Wochen, oder bei auf Widerruf angestellten und sonst im öffentlichen Dienst gegen Belohnung ver- wendeten Personen vierzehn Tage übersteigt. Es kann aber auch bei einem Urlaub von der vorbezeichneten oder von kürzerer Dauer mit Rücksicht auf die Veraulassung oder den Zweck desselben die Verpflichtung zu Uebernahme der Stellvertretungskosten auferlegt wer- den, und ebenso bei einem Urlaub von längerer Dauer ausnahmsweise die gänzliche oder theilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Tragung der Stellvertretungskosten ein- treten, wenn Gründe eines erheblichen öffentlichen Interesses oder dringende Rücksichten der Humanität dafür sprechen. §. 10. Von dem Beurlaubten, welcher die Kosten der Stellvertretung zu übernehmen hat, ist nur der durch die Aufstellung eines Stellvertreters wirklich entstandene Aufwand zu ersetzen. Der zu ersetzende Betrag darf jedoch in keinem Falle das auf die Urlaubszeit entfallende Diensteinkommen übersteigen. Bei einem länger als sechs Monate dauernden Urlaub ist, ohne Rücksicht auf einen wirklich entstandenen Aufwand, für den sechs Monate übersteigenden Zeitraum das ganze Diensteinkommen zurückzubehalten, sofern nicht aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses eine Ausnahme als gerechtfertigt erscheint. S. 11. Bei der Bestellung eines Stellvertreters ist zugleich zu bestimmen, inwieweit die dem Beurlaubten zustehenden Nebenbezüge (Beamtengesetz Art. 11 Ziff. 3) dem Stellverteter zu überweisen sind. §. 12. Wenn im Fall einer Beurlaubung die Aufstellung eines aus öffentlichen Mitteln zu belohnenden Stellvertreters nothwendig wird, so kann, sofern der Beurlaubte zu Ueber-