147 hme der Stellvertretungskosten nicht jedenfalls verpflichtet (§.9 Abs. 1) oder dazu be- t ist, die Bewilligung des Urlaubs nicht erfolgen, bevor über die Bestellung des Stell- rtreters entschieden ist. Die zu Bestellung des Stellvertreters zuständige Behörde hat zugleich darüber zu tscheiden, ob gemäß §. 9 Absatz 2 die Bewilligung des Urlanbs aus besonderen Gründen der Uebernahme der Stellvertretungskosten abhängig zu machen ist, oder ob die aus- hmsweise gänzliche oder theilweise Entbindung von der Verpflichtung zu Uebernahme : Stellvertretungskosten als begründet erscheint. §. 13. Auf Beamte der Beilage 1 und II des Beamtengesetzes, welchen im Fall einer Mo- machung zum Zweck des freiwilligen Eintritts in das Heer Urlaub bewilligt worden , siiuden während der Dauer ihres Militärdienstes die Bestimmungen in §. 66 des eichemilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 Anwendung. Außer den hienach zulässigen Ab- zen findet eine Schmälerung des Diensteinkommens mit Rücksicht auf Stellvertretungs- teu nicht statt. Diese Bestimmung findet auf die zum Theil aus der Staatskasse, zum Theil aus deren Kassen besoldeten öffentlichen Diener insoweit Anwendung, als sie aus der Staats- sse besoldet werden. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. Juli 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber.