163 N 22. Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 20. August 1879. Inhalt. Belanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Feststellung des Rangs von Beamten des Justizdepartements. Vom 14. August 1879. — Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen. Vom 11. August 1879. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Ausstellung von Heimatscheinen. Vom 13.,August 1879. Gekannimachung des Justizministeriums, betreffend die Feststellung des Ranges von Beamten deg Justizdepartements. Vom 14. Angust 1879. Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 11. August d. J. ist aus Anlaß der neuen Gerichtsorganisation der Rang für diejenigen Beamten des Justiz- departements, deren Stellung durch diese Organisation wesentlich berührt wird, in nach- stehender Weise festgestellt worden: auf der 3. Stufe der Rangordnung: für den Präsidenten des Oberlandesgerichts; auf der 4. Stufe der Rangordnung: für die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts, den Oberstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht und die Präsidenten der Land- gerichte; anf der 5. Stufe der Rangordnung: für die Ministerialräthe, die Oberlandesgerichtsräthe und die Direktoren der Land- gerichte;