169 Sportel (Sporteltarif vom 23. Juni 1828 Reg. Blatt S. 529 „Urkunden“ und Gesetz vom 20. Juni 1875 (Reg.latt S. 327) sowie der durch das Finanzgesetz jeweils be- stimmte Zuschlag erhoben. Die Oberämter sind ermächtigt, diese Sportel im Fall der Mittellosigkeit des Zah- lungspflichtigen nachzulassen. Der nachgelassene Sportelansatz ist in der vierteljährlichen Sportelrechnung mit der Bemerkung des Nachlasses und des zu bescheinigenden Nachlaßgrundes vorzutragen. (Min.= Verf. vom 4. Juli 1831 Reg. Blatt S. 290). §. 11. Zur Ausstellung der Heimatscheine sind ausschließlich die Formulare zu verwenden, welche von dem Ministerium des Innern abgegeben werden. Dieselben sind von dem Mi- nisterial-Revisorat zu beziehen. Unbrauchbar gewordene Formulare sind als verbraucht in dem Formulariennachweis der Sportelrechnung zu verrechnen und derselben beizulegen. Stuttgart, den 13. August 1879. Sick.