173 23. Regierungs-Blatt für das Königreich Würltemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 25. August 1879. Inhalt. Gesetz zur Ausführung der Neichs-Civilprozeßordnung. Vom 18. August 1879. — Gesetz, betreffend die Zwangsvoll= streckung in unbewegliches Vermögen (Anlage zu dem Gesetze zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung.) Vom 18. August 1879. S. 191. — Gesetz, betressend die Zwangsvollstreckung wegen ösffentlich rechtlicher Ansprüche. Vom 18. August 1879. S. 202. — Gesetz zur Ausführung der Reichs-Konkursordnung. Vom 18. August 1879. S. 208. — Geset,, betressend die Kraftloserklärung von Urkunden. Vom 18. August 1879. S. 215. — Gesetz, betressend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine. Vom 18. August 1379. S. 221. Gesetz zur Ausführung der Reichs-Tivilprozeßordnung. Vom 18. August 1879. Karl, ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung vom 30. Jannar 1877 (Reichsgesetz- Blatt S. 83 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsmini- steriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Befreiter Gerichtsstand. Art. 1. Die Mitglieder des Königlichen Hauses haben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ihren Gerichtsstand bei dem Oberlandesgericht. Vor dem Oberlandesgericht werden Wir und Unsere Nachfolger in bürgerlichen Rechts- streitigkeiten, welche das Privatvermögen des Königs oder die Civilliste betreffen, Recht geben. Das Oberlandesgericht entscheidet in erster Instanz und in der Berufungs= und Beschwerde-Instanz. Auf das Verfahren in erster Instanz finden die Bestimmungen der