185 Art. 32. An der Kaufhandlung kann auch der Gläubiger, zu dessen Gunsten die Zwangs- vollstreckung stattfindet, theilnehmen. Dem Schuldner ist diese Theilnahme nur unter der Bedingung gestattet, daß er wegen pünktlicher Bezahlung des Kaufpreises alsbald volle Sicherheit leiste. Art. 33. In Ansehung der Verantwortlichkeit der Gerichte und Vollstreckungsbehörden findet die Bestimmung des Art. 18 Abs. 3 auf das Mahn-, Schuldklag= und Zwangsvoll- streckungsverfahren entsprechende Anwendung. Uebergangsbestimmungen. Art. 34. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Reichs-Civilprozeßordnung in Kraft. Von diesem Zeitpunkt ab treten, soweit nicht in den nachfolgenden Artikeln 35—46 ein Anderes bestimmtt ist, das Exekutionsgesetz vom 15. April 1825, mit Ausnahme der Art. 44—48, 75—80. das Exekutionsgesetz vom 13. November 1855, mit Ausnahme der Zusätze zum Pfandgesetze, Art. 32—34, das Gesetz vom 13. März 1868, betreffend die Kraftloserklärung der Wechsel und der in Art. 301, 302 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Papiere, die Civilprozeßordnung vom 3. April 1868, Art. 1—907, 936—940 nebst den Schlußbestimmungen, das Gesetz vom 4. Juli 1871, betreffend die Errichtung eines Landesober- handelsgerichts, Art. 1, 5—7, das Gesetz vom 8. August 1875 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung Art. 3, 10—32, 33 Absk. 1, 34, der Art. 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1876, betreffend die Aufhebung einiger im Vormundschaftsrecht und im Civilprozeßrecht bestehender Beschränkungen Aus- wärtiger, außer Wirksamkeit.