189 bisherigen Gesetzen (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 289, 395, 682—689, 743, 760). Im Uebrigen sind für die Zwangsvollstreckung aus solchen Urtheilen fortan die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung und des gegenwärtigen Gesetzes maßgebend. Der §. 647 der Reichs-Civilprozeßordnung findet Anwendung, wenn ein unter der Herrschaft der bisherigen Gesetze erlassenes Urtheil mit der Nichtigkeitsklage oder Resti- tutionsklage des neuen Rechts angefochten wird. Art. 43. Die Bestimmungen der 8§. 660, 661 der Reichs-Civilprozeßordnung finden auf die vor dem Inkrafttreten derselben erlassenen Urtheile ausländischer Gerichte Anwendung, wofern nicht schon vorher die Exekution von dem zuständigen Oberamtsgerichte verfügt worden ist (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 906). Art. 44. Die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung finden, unbeschadet der Vorschrift des §. 22 des Einführungsgesetzes, auf die in §. 702 Nro. 1, 2, 4, 5 genannten Schuldtitel, wofern sie schon vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung begründet wurden, nur insoweit Anwendung, als die Voll- streckbarkeit dieser Titel schon in den bisherigen Gesetzen anerkannt war. Art. 45. Ist vor dem Inkrafttreten der Reichs-Civilprozeßordnung Zahlungsfrist unter Androhung der Exekution ertheilt worden, so kann nach Umfluß der Frist der Gläubiger die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urtheils oder sonstigen Titels (Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 Art. 903—906), bei als unbestritten eingeklagten Forderungen die Erlassung eines Vollstreckungsbefehls beantragen. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des zuständigen Gerichts (Civilprozeßordnung Art. 900, 903 Abs. 2, 905, 906) auf Grund der Gerichts- akten ertheilt, der Vollstreckungsbefehl von dem zuständigen Amtsgericht (Reichs-Civil- prozeßordnung §. 629), in den Fällen des Art. 13 von dem Vorstand des Gemeinde- gerichts, auf Grund beglaubigten Auszugs aus dem Schuldklagprotokoll erlassen. Sind vor Ertheilung der vollstreckkaren Ausfertigung Einwendungen gegen die Statthaftigkeit der Vollstreckung erhoben worden, so entscheidet hierüber das zuständige Gericht nach den bisherigen Gesetzen (Civilprozeßordnung Art. 901—904). 3