191 Geseh, beireffend die Zwangsvollslreckung in unbewegliches Vermögen (Anlage zu dem Gesttze zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung). Vom 18. August 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer ge- treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Die Zwangsvollstreckung in unbeweglichs Vermögen ist auf Anordnung des zustän- digen Amtsgerichts (Reichs-Civilprozeßordnung §. 755) von dem Gemeinderath derjeni- gen Gemeinde, zu deren Verband das Vollstreckungsobjekt gehört, als der Vollstreckungs- behörde auszuführen. Wenn die Zwangsvollstreckung in mehrere Grundstücke desselben Schuldners, welche in verschiedenen Gemeinden des Bezirks des Vollstreckungsgerichts belegen sind, beantragt wird, so kann von dem Vollstreckungsgericht eine dieser Ortsbehörden zur Vollstreckungs- behörde bestellt werden. Art. 2. Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben von der Vollstreckungsbehörde zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Dasselbe ist befugt, vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Dem Vollstreckungsgerichte steht auch die Entscheidung zu, wenn in Ansehung der von der Vollstreckungsbehörde in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. Art. 3. Das Vollstreckungsgericht kann, wenn es Bedenken trägt, die Erledigung des Voll- streckungsauftrags der Vollstreckungsbehörde allein zu überlassen, die Beiziehung eines Hülfsbeamten zum Vollstreckungsverfahren anordnen oder, wenn es sich überzeugt, daß die Erledigung der Vollstreckungsbehörde nicht überlassen werden konne, dieselbe einem Commissär an Stelle des Gemeinderaths übertragen, auch dem letzteren bei vorliegender Verschuldung die durch die betreffende Anordnung veranlaßten Kosten zuscheiden.