203 oder eine öffentliche Körperschaft, deren Vermögen durch eine Staatsbehörde verwaltet wird, der Schuldner ist. Sofern die Zwangsvollstreckung durch Pfändung beweglicher körperlicher Sachen (Reichs-Civilprozeßordnung §§. 712 ff.) oder durch die Erwirkung der Herausgabe von Sachen, welche im Gewahrsam des Schuldners sich befinden (a. a. O. §§. 769—771), bewerkstelligt werden soll, kann das Bezirksamt mit der Ausführung derselben den Orts- vorsteher, ein Mitglied des Gemeinderaths oder einen anderen hiefür verpflichteten Ge- meindebeamten beauftragen, oder auch einen besonderen Kommissär für die Erledigung des Vollstreckungsauftrags aufstellen. Für das Vertheilungsverfahren (Reichs-Civilprozeßordnung §§. 758 ff.) und für die Verfolgung der hinsichtlich des Gegenstandes der Zwangsvollstreckung seitens Dritter erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (Reichs-Civilprozeßordnung §§. 690, 710) bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig. Soll wegen Geldforderungen die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Ver- mögen bewirkt werden, so hat das Bezirksamt das zuständige Amtsgericht anzugehen und es richtet sich das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen vom heutigen Tage. Art. 4. Dem Schuldner ist vor oder bei Ausführung der Zwangsvollstreckung von der Voll- streckungsverfügung Eröffnung zu machen. Verhandlungen und Zustellungen im Vollstreckungsverfahren erfolgen gemäß den allgemeinen für das Verfahren der verfügenden Behörden geltenden Vorschriften. Ist der Schuldner zur Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung verpflichtet, so kann er zur Erfüllung seiner Verpflichtung durch unmittelbare Anwendung der Amtsgewalt genöthigt werden. Art. 5. Ueber Einwendungen, welche den durch das Urtheil festgestellten Anspruch selbst oder die Statthaftigkeit der Zwangsvollstreckung überhaupt betreffen, hat das Verwaltungs- gericht, dessen Urtheil vollstreckt werden soll, zu entscheiden, jedoch unbeschadet seiner Be- fugniß, Einwendungen der ersteren Art (Reichs Civilprozeßordnung §. 686) auf den Weg der Klage zu verweisen. Sofern solche Einwendungen, deren Grund nach dem Urtheil