206 Zwangsvollstreckung ist einmalige Beschwerde nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 dieses Gesetzes statthaft. Wird der Schuldner in Folge des Schuldklagverfahrens mit Einwendungen gegen den Anspruch ausgeschlossen, so bleibt ihm unbenommen, solche im Wege der Klage zu verfolgen. III. Von der Vollstreckung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden. Art. 10. Die Entscheidungen (Verfügungen, Auflagen) der Verwaltungsbehörden werden, so- fern es sich nicht um eine wegen einer Geldforderung stattfindende Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen oder um ein Vertheilungsverfahren handelt (Art. 3 Abs. 4, 5), durch die Organe der Verwaltung ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers oder des Gerichts vollstreckt. Die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidungen richtet sich nach den betreffenden Gesetzen. Art. 11. Ist eine solche Entscheidung auf die Bezahlung einer Geldsumme gerichtet, so wird dem Schuldner von der Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, ein Zahlungs- befehl mit angemessener Zahlungsfrist unter der Auflage zugestellt, innerhalb dieser Frist entweder die erfolgte Bezahlung oder, sofern gegen die Entscheidung eine Beschwerde nach den bestehenden Gesetzen auf dem Verwaltungsweg überhaupt noch zuläßig ist, die Er- hebung einer an die zuständige höhere Verwaltungsbehörde gerichteten, die Aufhebung der betreffenden Entscheidung bezweckenden Beschwerde nachzuweisen. Läuft die Zahlungsfrist ab, ohne daß Borgfristertheilung, Befriedigung des Gläu- bigers oder Beschwerdeerhebung vom Schuldner nachgewiesen wird, so wird sofort nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zwangsvollstreckung verfügt und ausgeführt. Art. 12. Zuständig zur Ausführung der Vollstreckung ist diejenige Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung zu vollstrecken ist. Von derselben kann nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes eine ihr untergebene Behörde, oder — wofern es sich um die in Art. 3 Abs. 3 genannten Vollstreckungsarten handelt, — der Ortsvor- steher beziehungsweise ein Gemeinderath, Gemeindebeamter oder Kommissär mit dem Voll- zug beauftragt werden.