212 Art. 14. Der Art. 113 des Pfandgesetzes vom 15. April 1825 wird durch nachstehenden Ar- tikel ersetzt: Der Pfandgläubiger kann die Bezahlung der während des Zwangsvollstreckungsver- fahrens auflaufenden Zinsen aus dem reinen Betrag der Früchte verlangen, welche, nach Abzug der Kosten, aus dem ihm verpfändeten Gegenstande bezogen werden. Güterveräußerung und Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen. Art. 15. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf der verpfändeten Sache durch den Schuldner (Pfandentwicklungsgesetz vom 21. Mai 1828, Art. 33—35) kommen auch bei Veräußerungen, welche der Konkursverwalter aus freier Hand vornimmt, zur Anwendung. Art. 16. Die Zwanksvollstreckung in unbewegliches Vermögen im Konkurse ist durch ein be- sonderes Gesetz (Anlage zum Gesetz zur Ausführung der Reichs-Civilprozeßordnung) ge- regelt. Uebergaugsbestimmungen. Art. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit der Konkursordnung in Kraft. Von diesem Zeitpunkte ab treten, soweit nicht in den nachfolgenden Art. 18—21 ein Anderes bestimmt ist, das IV. Organisationsedikt vom 31. Dezember 1818 8§§. 160—184, die Justizuovelle vom 15. September 1822 88. 29—33, das Prioritätsgesetz vom 15. April 1825, das Pfandgesetz vom 15. April 1825 Art. 175 lit. c, Schlußsatz, Art. 209 Abs. 2, 254 Abs. 3, 256, die K. Verordnung vom 21. Mai 1825 in Betreff der am 1. Juni 1825 in Wirk- samkeit tretenden Bestimmungen des Pfandgesetzes §. 15, die Hauptinstruktion zum Pfandgesetz §§. 72, 97 Abs. 2, das Pfandentwicklungsgesetz vom 21. Mai 1828 Art. 54, 56, 57 Abs. 2, Schluß- satz, 665—67, 73, 75,