221 Grsehz, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine. Vom 18. August 1879. Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg. Nachdem Wir für angemessen erachtet haben, das Gesetz vom 16. September 1852, betreffend die auf den Inhaber lantenden Staatsschuldscheine (Reg. Blatt S. 223), mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung einer Revision zu unter- ziehen, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine werden durch öffentliche Be- kanntmachung gekündigt. Die näheren Vorschriften hierüber werden im Wege der Verordnung erlassen. Art. 2. Die Erhebung des Betrags der Hauptforderung Febnt von dem öffentlich ver- kündigten Tage der Rückzahlung an bei der Staatsschuldenzahlungskasse oder bei den etwa sonst zu diesem Zwecke namhaft gemachten Kassen * Banauiers. Art. 3. Wenn der Schuldschein über eine heimzuzahlende Hauptforderung (Art. 2) der Staatsschuldenzahlungskasse oder einem der in Art. 2 genannten Agenten nicht binnen fünf Jahren, von dem verkündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet, vorgelegt wird, so erlischt die Hauptforderung; es ist jedoch innerhalb der dreißig Tage, die den letzten sechs Monaten dieser Frist vorangehen, von der Staatsschuldenzahlungskasse ein öffent- licher Aufruf an die unbekannten Besitzer der gekündigten und nicht zur Einlösung ge- brachten Schuldscheine zu erlassen, in welchem sie an den hievor bestimmten Rechts- nachtheil erinnert werden. Ohne die vorgängige Erlassung dieses Aufrufs tritt der Ablauf der Verjährung nicht ein. Erfolgt der Aufruf erst nach Verfluß der erwähnten Frist, so endigt die Verjährungs- frist erst mit sechs Monaten von dem Tage an, an welchem derselbe erlassen wurde. 7