224 l l Die gerichtliche Kraftloserklärung ist in dem nächsten Verzeichniß gekündigter Scheine (Art. 1) anzuführen. 1 Art. 14. Wird ein Schuldschein, wegen dessen die öffentliche Bekanntmachung des Ausgebots erfolgt ist, rechtzeitig dem Aufgebotsgerichte vorgelegt, so hat dasselbe den Schuldschein gegen Bescheinigung in einstweilige Verwahrung zu nehmen und sofort dem Antragsteller unter Androhung des hienach bestimmten Rechtsnachtheils eine Frist von einem Monat! anzuberaumen, binnen welcher dieser seine Klage gegen den letzten Inhaber des Schuld-- scheins bei dem zuständigen Gerichte zu erheben gehalten ist. Läßt der Antragsteller diese Frist, welche unerstrecklich ist, fruchtlos verstreichen, so wird unter Aufhebung der verfügten Zahlungssperre (Art. 8) der Schuldschein dem letzten Inhaber zur freien Verfügung zurückgegeben. Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Entscheidungen des Aufgebotsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Art. 15. Wegen eines bereits gekündigten Schuldscheins kann der letzte Inhaber auch die Zahlungssperre ohne das Aufgebot beantragen. Die Bestimmungen der Art. 5, 7, 8, 12, 14, sowie der §§. 824 Abs. 1, 840 der Reichs-Civilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Hat binnen der Verjährungsfrist (Art. 3) kein Inhaber sich gemeldet, so kann der Antragsteller, zu dessen Gunsten die Zahlungssperre verfügt worden ist, den Betrag des Schuldscheins von der Kasse ausbezahlt verlangen. Art. 16. Auf den Inhaber lautende Schuldscheine können mittelst der Eigenthumsklage nur von demjenigen zurückgefordert werden, der solche in bösem Glauben an sich gebracht hat. Art. 17. Geht der Staatsschuldenzahlungskasse ein Schuldschein verloren, so kann sie dem sich meldenden Inhaber desselben die Zahlung verweigern und ihm die Betretung des Rechtswegs überlassen. Die Klage des Inhabers wird durch die Einrede entkräftet, daß er den Schuldschein in bösem Glauben erworben habe.