229 * 24. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Jausgegeben Stuttgart Freitag den 29. August 1879. Inhalt. Verfügung des Ministeriums des Innern, betressend das Kleemeistereiwesen. Vom 21. August 1879. (Mit einer Beilage.) — Verfügung des Ministeriums des Innern, betrefsend die Beaufsichtigung des Verkehrs mit Fleisch. Vom 21. August 1879. (Mit einer Beilage.) Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Kleemeistereiwesen. Vom 21. August 1879. (Mit einer Beilage.) Auf Grund des Art. 25 Ziffer 2 und Art. 51 Abs. 1 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 wird in Gemäßheit der nach Vernehmung des Kgl. Staatsministe- riums ergangenen Höchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 12. August l. J. verfügt, wie folgt: S. 1. Die Behandlung und das Verscharren gefallener oder wegen Krankheit getödteter Thiere, die Verwendung und Verwerthung der Abfälle von solchen, sowie die Anlegung und Besorgung von Wasenplätzen unterliegen, sofern nicht im Falle des Ausbruches der Rinderpest (Löserdürre) die dießbezüglichen reichsgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu kommen haben, den nachstehenden Vorschriften. 8. 2. Von dem Umstehen oder der beabsichtigten Beseitigung abgängiger Pferde, Esel, Rindviehstücke, Ziegen, Schafe und Schweine sind die Eigenthümer verpflichtet, der