256 8. 17. Die Fleischschauer haben für Ordnung und Reinlichkeit in den öffentlichen Schlacht- häusern zu sorgen, die Ställe der Metzger, die Schlachtbänke und Verkaufslokale von Fleisch und Fleischwaaren von Zeit zu Zeit, jedenfalls aber zweimal des Monats unver- mutheter Weise zu besuchen, die Schlachtbänke und Verkaufslokale in Absicht auf Rein- lichkeit, auf Beobachtung der polizeilichen Vorschriften über das Schlachten und über den Verkehr mit Fleisch und die Genießbarkeit des Fleisches und der Fleischwaaren zu unter- suchen, Uebertretungen jener Vorschriften zur Anzeige zu bringen und die Entfernung verdorbenen oder gesundheitsschädlichen Fleisches und dergleichen Fleischwaaren zu bewerk- stelligen. Ebenso haben die Fleischschauer der Ortspolizeibehörde unverweilt Anzeige zu er- statten, wenn der Ausbruch einer ansteckenden Thierkrankheit zu ihrer Kenntniß gelangt. Ueber die Zeit, den Gegenstand und das Ergebniß ihrer Visitationen haben die Fleischschauer Register zu führen und solche von Zeit zu Zeit der Ortspolizeibehörde zur Einsichtnahme vorzulegen. W###m######“i Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)