267 Kosten beim Verwaltungsverfahren. Art. 26. Bezüglich der Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Bestimmungen der 88. 496 ff. der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Gebühren an Zeugen, Sachverständige und andere Personen werden nach den für das gerichtliche Verfahren vorgeschriebenen Sätzen vergütet. Außer den baaren Auslagen werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Kosten nicht angesetzt. Der Beschuldigte, welcher gerichtlich verurtheilt wird, hat die durch das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen. In Absicht auf den Bezug der Geldstrafen und der eingezogenen Gegenstände hat es bei den geltenden Bestimmungen sein Verbleiben. Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen. Art. 27. Ein Strafbescheid wird vollstreckbar: 1) wenn nach dessen vorschriftsmäßiger Eröffnung der Beschuldigte seine sofortige Unterwerfung unter denselben erklärt hat, 2) wenn die gesetzliche Frist verstrichen ist, ohne daß ein Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gestellt, oder gemäß Art. 23 Abs. 2 Beschwerde angebracht worden ist, 3) wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Beginn der Hauptverhand- lung zurückgenommen, oder auf die erhobene Beschwerde vor der Eröffnung der Entscheidung über dieselbe verzichtet worden ist, 4) nach Eröffnung der die Strafe ganz oder theilweise aufrecht haltenden Entscheidung über die Beschwerde. Für den Fall der Anbringung eines Gesuches um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Ent- scheidung oder zur Beschwerdeerhebung sind die Bestimmungen des §. 47 der Reichs- Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Art. 28. Die Vollstreckung eines Strafbescheides erfolgt durch das Hauptamt, welches die Untersuchung geführt hat, nach den für die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidungen bestehenden Bestimmungen.