269 kann, so steht es in dem Ermessen der Direktivbehörde, entweder den Einzug derselben von dem Mithaftenden, nachdem gegen diesen ein vollstreckbarer Bescheid ergangen ist, zu bewirken, oder statt dessen und mit Verzicht hierauf die Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe durch gerichtliche Entscheidung zu veranlassen. Verjährung. Art. 34. Bei allen Zuwiderhandlungen gegen die Landessteuergesetze verjährt die Strafver- folgung in drei Jahren, die Vollstreckung der erkannten Strafen in fünf Jahren. Der Begriff der fortgesetzten Steuergefährdung, Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. September 1852 (Reg. Blatt S. 238), wird hiedurch nicht berührt. Im Uebrigen kommen bezüglich der Verjährung der Strafverfolgung und der Straf- vollstreckung die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (§. 67 letzter Absatz, §. 68 und 69 beziehungsweise §. 70 letzter Absatz und §. 72) und der Reichs- Strafprozeßordnung (§. 459 letzter Absatz) zur Anwendung. Zuständigkeit und Verfahren bei Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben. Art. 35. Zur Untersuchung und zur Erlassung von Strafbescheiden wegen Hinterziehung örtlicher Verbrauchsabgaben, welche nicht als Zuschläge zur Staatssteuer aufgebracht werden (Art. 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amts- körperschaften und Gemeinden) sind zuständig: 1) im Falle die verwirkte Strafe in Gemeinden I. Klasse 36 in Gemeinden II. Klasse 24 ./ in Gemeinden III. Klasse 12 4 nicht übersteigt, die Ortsvorsteher, 2) in allen übrigen Fällen die Oberämter. Die Entscheidung im Beschwerdeweg erfolgt bei angefochtenen Strafbescheiden der Ortsvorsteher durch die Oberämter, bei angefochtenen Strafbescheiden der Oberämter durch die Kreisregierungen.