277 R 26. Negierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 8. September 1879. Inhalt. Forststrasgeset. Vom 2. September 1870. — Königliche Verordnung, betressend die Vorbereitung für den Justiz- dienst. Vom 31. August 1879. — Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Evangelischen Verein in Calw. Vom 25. August 1879. Torststrafgeselz. Vom 2. Seplember 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. Die in den einleitenden Bestimmungen und im ersten Theil des Reichs-Strafgesetz- buchs enthaltenen Vorschriften, sowie die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung finden auch auf die in dem gegenwärtigen Gesetze mit Strafe bedrohten Handlungen An- wendung, soweit nicht durch dieses Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind. Art. 2. Die Strafverfolgung der in den Artikeln 16 und 17 dieses Gesetzes bedrohten Ueber- tretungen verjährt in sechs Monaten. Art. 3. Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen in die