285 IV. Schlußbestimmungen. Art. 36. Das gegenwärtige Gesetz tritt zugleich mit dem Reichs-Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Gleichzeitig treten die derzeit in Geltung stehenden Vorschriften über die Bestrafung von Forstfreveln und das Verfahren in diesen Sachen, sowie der Art. 9 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, betreffend Aenderungen des Landesstrafrechtes und der Straf- prozeßordnung, außer Wirksamkeit. Bezüglich des weiteren Verfahrens in den in dem gedachten Zeitpunkt anhängigen Sachen finden die Vorschriften der §§. 8 und ff. des Reichs-Einführungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 2. September 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Wundt. Faber. Auf Befehl des Königs: Für den Kabinets-Chef Griesinger. Königliche Verordnung betreffend die Vorbereitung für den Justizdienst. Vom 31. August 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Ausführung des §. 22 des Einführungsgesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungs- gesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-G.-Blatt S. 77) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 2