296 S. 26. . Die von den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden und Protokolle sind deutlich zu schreiben. Einschaltungen zwischen den Zeilen, Ueberschreibungen über den Zeilen, Rasuren sind zu vermeiden. Nöthige Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das Durchstrichene noch leserlich bleibt; der Durchstrich ist zugleich am Rand oder am Schluß der Urkunde oder des Protokolls besonders zu beurkunden. Abänderungen oder Zusätze, welche am Rand oder in einem Nachtrag zu der Urkunde oder dem Protokoll gemacht r werden, sind besonders zu unterzeichnen. Namen sind ganz auszuschreiben, Summen mit Buchstaben anzugeben. Der Stellvertreter des Gerichtsvollziehers (Art. 32 des Ausführungs-Gesetzes und §. 8 dieser Verfügung) hat unter den von ihm aufgenommenen Urkunden und Proto- kollen vor seiner Unterschrift die Worte „in Vertretung“ einzusetzen. §. 27. Die Gerichtsvollzieher haben über die sämmtlichen ihnen ertheilten Aufträge und deren Ausführung ein Geschäftsbuch — Hauptregister — nach dem beigegebenen Formular A. zu führen. Diese Register sind je für ein Geschäftsjahr (Kalenderjahr), erstmals jedoch für die Periode vom 1. Oktober 1879 bis 31. December 1880, in einem voraussichtlich für die Einträge dieses Zeitraums ausreichenden Umfang anzulegen. Sie müssen mit gedruckten Blattzahlen versehen sein. Ehe sie in Gebrauch gesetzt werden, ist die Gesammtzahl der Blätter von dem Amtsgericht (§. 32) — vor dem 1. Oktober d. J. von dem Oberamts- gericht — im Eingang des Registers zu beglaubigen. Der Abschluß eines Haupt- registers ist zunächst vom Gerichtsvollzieher zu beurkunden, und hierauf ist dasselbe dem Amtsgericht zu dem gleichen Zwecke vorzulegen. In das Hauptregister sind von dem Gerichtsvollzieher sämmtliche ihm ertheilte Auf- träge und die Art ihrer Erledigung, sowie die hiebei erwachsenden Gebühren und Aus- lagen — nach Anleitung des Formulars A. — jeden Tag nach der Zeitfolge — und in ununterbrochener Reihe einzutragen. Korrekturen, Rasuren, Zwischen= und Ueberschreibungen sind in dem Hauptregister sorgfältig zu vermeiden. Nöthig werdende Berichtigungen oder Zusätze sind, wofern die Rubrik „Bemerkungen“ hiezu nicht ausreicht, in einem besonders numerirten Eintrag