314 Gesetz, betreffend außerordentliche Bedürfnisse der Postverwaltung für 1879, 81. Vom 21. August 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Einziger Artikel. Zur Bestreitung des Aufwands für außerordentliche Bedürfnisse der Postverwaltung, nämlich 1) zur Bestreitung des Mehraufwands bei Erbauung eines neuen Posthauses in Heilbronn, 2) zum Ersatz an den Eisenbahnbaufonds für das ehemalige Landenberger'sche Haus in Ebingen und für die bauliche Einrichtung desselben, 3) für die Einrichtung von Lokalen im früheren Postamtsgebäude in Tübingen behufs der Errichtung eines Stadtpostamts in demselben, 4) für die Erweiterung der Dienstgelasse im Postamtsgebäude in Ulm durch einen Anbau, und 5) für die Erstellung eines neuen Posthauses auf dem Platz bei dem Bahnverwaltungs- gebäude in Eßlingen, wird die Summe von 184,700 4 — Einhundert vier und achtzig Tausend Sieben- hundert Mark — bestimmt. Dieselbe ist den für den Bau von Eisenbahnen in der Finanzperiode 1879/81 verwilligten Mitteln zu entnehmen. Unsere Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 21. August 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Faber. Auf Befehl des Königs: Für den Kabinets-Chef Griesinger.