316 b) 800,000 “ für andere Bahnhöfe, Stationen, Dienstwohngebäude und sonstig Bauobjekte. Art. 5. An den Anlagekosten der nach Art. 1 bis 4 auszuführenden und in Angriff z nehmenden Eisenbahnlinien und Bahnhofanlagen 2c. sind die Kaufschillinge für die Bau- plätze der erforderlichen Gebände und für die Grundflächen der Bahnhöfe und Stationen — wie bisher — von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. Zu Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1—4 einschließlich der Bahnaus- stattung mit Betriebsmitteln und einschließlich der Verzinsung der für die Vollziehung der Art. 1, 2, 3 und 4a erforderlichen Staatsanlehen bis zur Inbetriebsetzung der be- treffenden Bahnstrecken und zu Deckung des Geldbedarfs für die durch die Gesetze vom 21. August 1879 genehmigten Mittel: für außerordentliche Bedürfnisse der Postverwaltung und für die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes werden für die Finanzperiode 1. April 1879/81 Zwei und dreißig Millionen Mark bestimmt, welche insoweit, als sie nicht aus verfügbaren Mitteln der Staatskasse be- stritten werden können, unter möglichst günstigen Bedingungen als Staatsanlehen auf- zunehmen sind. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der im Art. 5 vorgesehenen Anlehen durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanzministeriums, zu vollziehen. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 25. August 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. Auf Befehl des Königs: Für den Kabinets-Chef Griesinger. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)