330 Art. 43. Die Strafe der Haft wird, wenn sie von dem Ortsvorsteher erkannt ist, im Orts- gefängniß, wenn sie von dem Forstamt oder der höheren Forstpolizeibehörde erkannt ist, im forstamtlichen oder im oberamtlichen Gefängnisse vollzogen. Jedoch kann nach den besonderen Umständen der Uebertretung und den bürgerlichen Verhältnissen sowie der Bildungsstufe des Straffälligen von der erkennenden Behörde die Vollziehung der Haf an einem andern passenden Verwahrungsort angeordnet werden. Art. 44. Im Uebrigen finden auf das Verfahren bei Strafverfügungen der Ortsvorsteher und der Forstpolizeibehörden die Vorschriften des Gesetzes vom 12. August 1879 (Reg.= Blatt S. 153), betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, entsprechende Anwendung. Art. 45. Auf das gerichtliche Verfahren bei den nach Art. 22 bis 32 des gegenwartigen Gesetzes, sowie bei den in Art. 39 Abs. 2 bezeichneten nach dem Keiche Surfastuunh zu bestrafenden Uebertretungen finden die im Forststrafgesetze enthaltenen besondern Be stimmungen über das Verfahren entsprechende Anwendung. In den Fällen der Art. 18—21 greifen bezüglich des gerichtlichen Verfahrens die Bestimmungen des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und der Reichs-Strafprozeßord- nung Platz. Vierter Abschnitt. Anwendung des Gesetzes und Schlußbestimmungen. Art. 46. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes erstrecken sich auf alle Waldungen (Art. 1) des Landes; sie finden, Art. 2 ausgenommen, auch auf die im Eigenthum des Staats und im Eigenthum der Gemeinden, Stiftungen und sonstigen öffentlichen Körper- schaften befindlichen Waldungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß, soweit Körperschaftswaldungen in Frage stehen, für die im ersten Abschnitt dieses Gesetzes be- zeichneten Aufgaben der höheren Forstpolizeibehörden an die Stelle der Forstdirektion die in Art. 1 des Gesetzes vom 16. August 1875 (Reg. Blatt S. 511) gebildete Forst-