T Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, betreffend Bestimmungen für die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Vom 10. September 1879. Lant Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli d. J. in Nro. 29 des Cen- tralblattes für das Deutsche Reich hat der Bundesrath die nachfolgend abgedruckten Be- stimmungen erlassen, welche mit dem 15. Oktober d. J. für sämmtliche Eisenbahnen des Königreichs in Kraft treten. Stuttgart, den 10. September 1879. Für den Staatsminister: Staatsrath v. Uerxküll. Bekanntmachung, betressend Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen beschlossen: I. Verladung. §. 1. Lade-Anlagen. Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein direktes Verladen der Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die Verladung sowohl von der Stirn= als auch von der Langseite des Wagens erfolgen kann. Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen- räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher fußen können.