348 Die der Vorschrift im 8. 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kaun behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden. Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungs- Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. Berlin, den 13. Juli 1879. Der Reichskanzler. v. Bismark. Die am 4. September 1879 zu Berlin ausgegebene Nummer 32 des Reichsgesetzblattes enthält: Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths. Vom 2. September 1879. Bekanntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der Sächsischen Bank. Vom Z. Septem- ber 1879. ### A#####AA# Hedruckt bei G. Hasselbrint Chr Scheufele.)