Regierungs-Blatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 19. September 1879. Inhalt. Königliche Berordnung, betreffend die den Vertrauensmännern des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen, sowie den Schöffen und Geschworenen zu gewährende Vergütung der Reisekosten. Vom 10. Sep- tember 1879. — Verfügung des Justizministeriums, betreffend die vereinfachte Zustellungsweise in den Fällen des §. 39 der Reichs-Strasprozeßordnung und in Forstrügesachen. Vom 9. September 1879. Königliche Verordnung, betreffend dice den Vertrauensmännern des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Grschworenen, sowie den Schöffen und Geschworenen zu gewährende Vergütung der Reisekosten. Vom 10. September 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Vollziehung der §§. 55 und 96 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 41) und des Art. 20 Abs. 3 des Ausführungs- gesetzes zum Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. Januar 1879 (Reg. Blatt S. 3) verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: S. 1. Die Vertrauensmänner des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschwore- nen, desgleichen die Schöffen und Geschworenen haben, wofern sie außerhalb des Sitzungs- orts des Ausschusses, beziehungsweise des Gerichts wohnen, Vergütung der Reisekosten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzusprechen. S. 2. Bei Berechnung der Vergütung werden für Strecken, auf welchen Eisenbahn= oder Postverbindung besteht, wofern im einzelnen Fall die Benützung der Eisenbahn, beziehungs- weise Post möglich ist (vergl. §. 4), die Taxen hiefür zu Grunde gelegt.