351 8. 6. Würde nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen (88. 2—5) die Entschädigung für Hin= und Rückreise sich auf weniger als zwei Mark berechnen, so wird gleichwohl der letztere Betrag vergütet. S. 7. Die Reisekostenentschädigung der Schöffen und Geschworenen wird als allgemeiner Aufwand für die Rechtspflege auf die Staatskasse übernommen. Die Verpflichtung der Amtskorporationen, die Kosten der Wahl der Geschworenen und Schöffen zu tragen, wird dahin aufrecht erhalten, daß sie die Kosten der Wahl der Vertrauensmänner des Ausschusses und die Reisekostenvergütung der Vertrauensmänner zu tragen haben. 8. 8. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft. Gleichzeitig treten die beiden Verordnungen vom 29. Januar 1869 und vom 20. April 1875, betreffend die Entschädigung der Geschworenen und Schöffen für Reisekosten und die Gebühren der Gerichtszeugen (Reg. Blatt von 1869, S. 102, und Reg. Blatt von 1875, S. 335), außer Wirksamkeit. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegen- wärtiger Verordnung beauftragt. Gegeben Schloß Friedrichshafen den 10. September 1879. Karl. Mittnacht. Wundt. Faber. Versügung des Justizministeriums, betreffend die vereinsachte Zustellungsweise in den Fällen des S. 39 der Reichs-Strasprozeßordnung und in Forstrügesachen. Vom 9. September 1879. Zur Ausführung der Bestimmungen in §. 39 der Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Febrrar 1877 (Reichs-G. Blatt S. 253 ff.) und in Artikel 23 des Forststrafgesetzes vom 2. September 1879 (Reg. Blatt S. 277 ff.) werden die nachstehenden Anordnungen erlassen: