359 schäftsvertheilung die Aufsicht über das amtsgerichtliche Gefängniß obliegt, bis zur Dauer von zehn Tagen verwilligt werden. Die gleiche Befugniß kommt hinsichtlich der im Ortsgefängniß angetretenen Stra- fen dem dienstaufsichtführenden Amtsrichter des vorgesetzten Amtsgerichts zu. Im Uebrigen unterliegen Gesuche um Unterbrechung einer angetretenen Freiheits- strafe, sowie Gesuche um Gestattung der Verbüßung einer noch nicht angetretenen Strafe mit Zwischenräumen der Entscheidung des Justizministeriums in derselben Weise wie Strafaufschubsgesuche. 8. 12. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. an Stelle der Verordnung vom 19. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 293) in Wirksamkeit und findet auf alle Begnadigungsge- suche Anwendung, welche vom 1. Oktober d. J. an eingereicht werden, auch wenn die be- treffenden Strafen schon vor diesem Zeitpunkte rechtskräftig geworden sind. Bei Begnadigungs= und Strafaufschubsgesuchen gegen Urtheile, welche vor dem 1. Okto- ber d. J. von einem Oberamtsgerichte erlassen worden sind, hat der dienstaufsichtführende Amtsrichter die in §. 5 Absatz 4 und 5 und in §. 9 Ziff. 1, lit. a, bezeichneten Oblie- genheiten. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 25. September 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Faber.