361 4) für die Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen eisenbahnpolizeiliche Vorschriften: die Hülfsbeamten und Assistenten der Bahnhofinspektionen, Bahnhofverwalter I. Klasse; 5) für diejenigen Strafsachen, in Beziehung auf welche nicht gemäß Ziff. 1 bis 4 eine andere Anordnung getroffen ist: die zweiten Beamten der Oberämter (Amtmänner, Oberamtsaktuare). 8. 2. Die Beauftragung erfolgt in den in §. 1 unter Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Fällen durch das Justizministerium auf Grund vorgängiger Verständigung mit dem Ministerium, zu dessen Departement der zu beauftragende Beamte gehört. Der Auftrag ist jederzeit widerruflich. Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart den 25. September 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Königliche Verordnung, betreffend die Strafvollstreckung in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen. Vom 25. September 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des §. 483 Abs. 3 der Reichs-Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 253 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: Für diejenigen Sachen, in welchen ein vollstreckbarer Strafbefehl ergangen ist oder das Schöffengericht oder der Amtsrichter in erster Instanz erkannt hat, wird die Straf- vollstreckung dem Amtsrichter übertragen. 2