Jormular Ill (lür den amtsrichterlichen Strafbefehl.) "„ 8. Amisrichterlicher Strafbefehl. Dem Antrage des Amtsanwalts entsprechend wird hiemit erkannt, daß (solgt der Name und Wohnort des Veschuldigten) wegen (folgt die strafbare Handlung sowie der Ort und die Zeit ihrer Verübung) in Anwendung (solgt das Strafgesetz) (neben Einziehung ......) zu der .. strafe von . zum Ersatze des Werthes des Entwendeten im n Vetrage von . . . . . (aund des verursachten Schadens im Betrage von. . . .) sowie gemäß den 88. 496 und 497 der Reichs-Strafprozeßordnung zum Ersatze der Kosten des Verfahrens verpflichtet sein solle. Zum Beweise der strafbaren vandlung wird % berufen auf Dieser Strafbefehl wird vollstreckbar, wenn der Beschuldigte nicht binnen einer Woche nach der Zustellung desselben an ihn bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll des . . 3J7 Einspruch erhebt. . . . den . 18 Amtsrichter Tag der Zustellung des Strafbefehls. Erledigung des Strafbefehls durch — — a. Jacht eshra (Tag desselben ) b. Eias 4 7y. *# (Tag desselben ) C. Rechts- kraft (Tag derselben ) (Tag.) angetreten eingetkog Geldsür Vollzug. Ga b. „ « Geldstw F..:-.:::Wetlhs· sirafe ẽcadent ftaftn zeichniß F.