392 Kündigung aller bei Einer Verlosung gezogenen Staatskapitalien unmittelbar nach jeder ordentlichen und außerordentlichen Verlosung durch Bekanntmachung des Ergebnisses der letzteren in dem Staatsanzeiger für Württemberg und in den gelesensten Stuttgarter, Frankfurter und Augsburger öffentlichen Blättern vorzunehmen. 8. 2. In dieser Bekanntmachung sind 1) nach gehöriger Bezeichnung des Schuldtheils (3½-, 4, 4½-, 5procentige Schuld u. s. w.), auf welchen sich die Kündigung bezieht, sämmtliche bei einer Verlosung gezogene Schuldscheine mittelst spezieller Benennung der Litera und der Nummern derselben in Einer Reihenfolge aufzuführen. Ferner ist in dieser Bekanntmachung zu veröffentlichen: 2) die Bestimmung: daß bei sämmtlichen zur Kündigung gekommenen Schuldscheinen mit dem für die Rückzahlung der Hauptschuld bestimmten Tage die Verzinsung aufhöre; 3) daß nach Art. 3 des Gesetzes bei den Inhaberscheinen die Hauptforderung erlösche, wenn nicht binnen 5 Jahren, von dem verkündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet, der Schuldschein der Staatsschuldenzahlungskasse oder den sonst mit der Rückzahlung betrauten, in der öffentlichen Bekanntmachung namhaft gemachten Kassen oder Banquiers (vergl. Ges. Art. 2) vorgelegt werde; 4) daß, wenn bei der Einlösung von Inhaberscheinen die nach dem für die Rück- zahlung der Hauptforderung bestimmten Tage fällig werdenden Zinsscheine (Coupons) nicht mit den Schuldscheinen abgeliefert werden sollten, deren Beträge nach Art. 20, Abs. 2 des Gesetzes an der Hauptforderung abgezogen würden; 5) daß diese letztere Bestimmung auch auf die inseribirten (auf den Namen einge- tragenen) Scheine Anwendung finde, soweit nicht die zu denselben gehörigen Zinsscheine gleichzeitig mit der Inscription (vergl. §. 17) an die Staatsschuldenzahlungskasse abgegeben worden seien. S. 3. (Gesetz Art. 3.) Wird die Zinsleiste (Talon) nicht mit dem Schuldscheine zurückgegeben, so steht dieses nach Art. 24 des Gesetzes der Auszahlung der gekündigten Hauptforderung nicht im Wege; es hat jedoch in diesem Falle die Staatsschuldenzahlungskasse auf Kosten des Gläubigers in den öffentlichen Blättern (zu vergl. §. 1) unter genauer Bezeichnung der