393 Zinsleiste bekannt zu machen, daß dieselbe in Folge der Einlösung des Hauptschuldscheins kraftlos geworden sei. S. 4. Während bei der Einlösung von Namenscheinen und inseribirten Scheinen die Staatsschuldenzahlungskasse zu Belegung ihrer Rechnung Beurkundung über die erfolgte Auszahlung des Kapitals beizubringen hat, bedarf es bei der Einlösung von Inhaber- scheinen einer solchen Bescheinigung für das Kapital nicht. S. 5. Der in dem ersten Absatze des Art. 3 des Gesetzes weiter vorgesehene öffentliche Aufruf an die unbekannten Besitzer der nicht zur Einlösung gebrachten gekündigten In- haberscheine hat in denselben öffentlichen Blättern zu geschehen, in welchen nach §. 1 die Kündigung der Kapitalien bekannt gemacht wird. S. 6. (Gesetz Art. 4.) Ein Staatsgläubiger, welcher für einen zum Umlauf untanglich gewordenen In- haberschein die Aushändigung einer neuen Schuldurkunde oder aus derselben Veranlassung die Aushändigung neuer Zinsscheine wünscht, hat sich mit seinem Gesuche an die Staats- schuldenzahlungskasse zu wenden, welche die ihr gegen Bescheinigung auszufolgenden Ur- kunden in Absicht auf deren Aechtheit zu prüfen und mit ihrer Aeußerung hierüber der ständischen Staatsschulden-Verwaltungsbehörde vorzulegen hat. Von der letzteren ist sofort, wenn ein Anstand nicht obwaltet, gegen Einziehung der ächt, aber zum Umlauf untauglich erfundenen Urkunden die Ausfertigung neuer auf Kosten des Gläubigers einzuleiten. Auf Verlangen der Gläubiger können für inscribirt gewesene Schuldscheine neue Inhaberscheine derselben Art ausgefertigt werden; die Kosten der Anfertigung der neuen Schuldscheine hat der Gläubiger zu ersetzen. Der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde steht frei, für beschädigte oder inscribirt gewesene Schuldscheine beim Einverständnisse des Gläubigers statt der Neuanfertigung andere Schuldscheine desselben Schuldabschnitts (Lit A., B., C. u. s. w.) käuflich zu erwerben; in diesem Falle hat der Gläubiger das bezahlte. Adio und die sonstigen Aus— lagen (Provision, Macklergebühr, Porto u. s. w.) der Staatsschuldenzahlungskasse zu