397 gebot, beantragt, so kommen die 88. 7—11 und 14 dieser Verordnung gleichfalls zur entsprechenden Anwendung. 8. 16. (Gesetz Art. 17.) Geht der Staatsschuldenzahlungskasse ein Schuldschein verloren, so hat sie durch die öffentlichen Blatter (bergl. 8 1) bekannt zu machen, daß dem etwaigen Präsentanten des verlorenen Schuldscheins keine Zahlung geleistet werde; auch hat sie hievon ihre Agenten (Art. 2 des Gesetzes) zur Nachachtung in Kenntniß zu setzen. Die Staatsschuldenzahlungskasse hat zu Einleitung des Aufgebotsverfahrens die Ermächtigung der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde einzuholen und diese Ermächtigung dem Aufgebotsgerichte nachzuweisen. S. 17. (Gesetz Art. 18.) Die Einschreibung von den auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheinen bei der Staatsschuldenzahlungskasse auf den Namen der Besitzer kann nach der Wahl der Letzteren unter Zurückgabe der Zinsscheine nebst der Zinsleiste an die Kasse oder unter Beibehaltung derselben bewerkstelligt werden. Die so von dem Gläubiger beibehaltenen Zinsscheine und Zinsleisten fallen gleich anderen Zinsscheinen und Zinsleisten unter die Art. 21, 22, 23 und 24 des Gesetzes. S. 18. (Gesetz Art. 20.) Zu den Einlösungskassen, welche die Verpflichtung haben, die im ersten Absatze des Art. 20 bezeichneten Zinsscheine bis zur Vorlegung des Schuldscheins zur Einlösung, beziehungsweise bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist zurückzuweisen, gehören alle mit der Einlösung der Zinsscheine beauftragten öffentlichen Kassen und Banquiers. S. 19. (Gesetz Art. 21.) Unter den Zinsscheinen, auf welche die Bestimmung des zweiten Absatzes des Art. 21 Anwendung findet, sind nur die nach dem ersten Absatze des Art. 20 einstweilen zurück- zuweisenden Zinsscheine begriffen.