400 §. 27. Am 2. Januar eines jeden Jahres hat die Staatsschuldenzahlungskasse durch die öffentlichen Blätter (zu vergl. §. 1) ein Verzeichniß aller in Folge der vorangegangenen Verlosungen gekündigten, weder zur Einlösung vorgelegten, noch verjährten Inhaberscheine) bekannt zu machen, und es ist hiebei unter Hinweisung auf Art. 3 des Gesetzes wieder holt zu bemerken, daß die Hauptforderung erlösche, wenn der gekündigte Schein mü binnen fünf Jahren, je von dem verkündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet, vor- gelegt werde. Mit dieser Bekanntmachung ist ferner ein Verzeichniß aller zur Zeit derselben mit gerichtlicher Zahlungssperre belegten, sowie der in den letztverflossenen fünfzehn Jahren durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos erklärten Inhaberscheine zur allgemeinen Kennt- niß zu bringen, soweit nicht in der Zwischenzeit die Staatsschuldenzahlungskasse Gewiß- heit darüber erlangt hat, daß ein für kraftlos erklärter Schuldschein sich nicht mehr im Umlauf befinde. Weiter sind in diesem Verzeichnisse alle diejenigen Kapitalien, bei welchen in den letzten fünfzehn Jahren die Verjährung eingetreten ist, abgesondert fortzuführen, so lange die Kasse keine Gewißheit darüber hat, daß sie sich nicht mehr im Umlaufe befinden. Endlich sind in dem gedachten periodischen Verzeichnisse sämmtliche Zinsscheine, welche zur Zeit der Bekanntmachung mit gerichtlicher Zahlungssperre belegt sind, in einer be- sonderen Abtheilung anzugeben. §. 28. Schuldscheine und Zinsscheine, welche durch Verjährung kraftlos geworden si nd, sowie Schuldscheine, welche durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos erklärt sind, glech- wohl aber bei einer Einlösungskasse zur Vorlage kommen, sind von der Staatsschulden- zahlungskasse mit dicken Tintenstrichen zu durchkreuzen und mit einem Ungiltigkeitsstempe zu versehen und hierauf dem Präsentanten zurückzustellen. Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beziehungsweise mit der Beaufsichtigung der Vollziehung derselben durch die ständischen Behörden beauftragt. Gegeben Stuttgart den 27. September 1879. Karl. Mittnacht. Renner. Faber.