404 tönigliche Verordnung, betreffend die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft im Sinne des §. 153 des Reichs-Gerichtsversassungsgesetzes. Vom 27. September 1879. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Vollziehung des §. 153 Abs. 2 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jannar 1877 (Reichs-Gesetzblatt Seite 41 ff.) und des Art. 28 Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Reichsgerichtsverfassungsgesetze, vom 211. Jannar 1879 (Reg.= Blatt S. 3 ff.) verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsmini- steriums, wie folgt: S. 1. Hülfsbeamte der Staatsaunwaltschaft im Sinne des §. 153 des Reichs- Gerichtsverfassungsgesetzes sind: 1) die Ortsvorsteher, mit Ausnahme der Ortsvorsteher in denjenigen Gemeinden, in welchen für die selbstständige Verwaltung der Polizei ein besonderer Beamter aufgestellt ist, . 2) die mit der Verwaltung der Polizei an Stelle des Ortsvorstehers beauftragten Gemeindebeamten, 3) die.Polizeikommissäre, 4) die untergeordneten, für die Sicherheitspolizei aufgestellten Gemeindediener, 5) die Stationskommandanten und Mannschaften des Landjägerkorps, 6) für Strafsachen, welche eine Verletzung des Waldeigenthums oder sonstige Zu- widerhandlungen gegen die den Schutz und die Bewirthschaftung des Waldes betreffenden Strafvorschriften zum Gegenstand haben, insbesondere für Forstz rügesachen die mitudem Forstschutz vom Staate oder von den öffentlichen Kör- perschaften betrauten Personen (Revieramtsassistenten, welche mit der Waldhut beauftragt sind, Forstwächter, Waldschützen), 7) für Finanzstrafsachen die mit dem Zoll= und Steuerschutz beauftragten Personen (die Steuerwachtmeister, die Steuerwächter, die Grenzaufseher, die Steuerauf- seher in den Salzwerken und den Rübenzuckerfabriken).