420 8. 4. Wo das Recht zum Branntweinschank durch die Erlaubniß zur Gastwirthschaft oder in Verbindung mit der Erlanbniß zum Ausschänken anderer Getränke ertheilt wurde, ist der Ausschank von Branntwein unstatthaft, wenn der Ausschank der übrigen Getränke aufgegeben wird. S. 5. Bei Beurtheilung der Bedürfnißfrage sind nicht nur die Bedürfnisse der gesammten Einwohnerschaft und die Art, wie für deren Befriedigung im Ganzen gesorgt ist, sondern auch die besonderen Bedürfnisse einzelner größerer Theile und Kreise derselben, die An- forderungen, welche der Fremdenverkehr verursacht, und dergleichen in's Auge zu fassen. Wenn der um Erlaubniß zu einer Gast= oder Schankwirthschaft Nachsuchende an dem gleichen Orte, für welches er sein Gesuch stellt, zur Zeit der Anbringung seines Gesuchs eine Wirthschaft betreibt oder unmittelbar zuvor betrieben hat, und wenn durch die Er- theilung der nachgesuchten Erlaubniß die Zahl der Wirthschaften des Orts nicht vermehrt wird, so ist, vorausgesetzt, daß weder die Person des Nachsuchenden noch die gewählte Be- triebsstätte zu Bedenken Veranlassung gibt, die nachgesuchte Erlaubniß daun nicht zu ver- weigern, wenn die Verweigerung mit besonderer Härte für den Nachsuchenden verbunden wäre. Letzteres wird insbesondere bei solchen Personen anzunehmen sein, welche sich b rufsmäßig für den Wirthschaftsbetrieb ausgebildet haben oder in demselben schon sei längerer Zeit selbständig thätig waren. Wird eine Konzession zum Zweck der Uebernahme einer bereits bestehenden Wirtht schaft nachgesucht, welche seit längerer Zeit betrieben wird, oder deren Räumlichkeiten für den seitherigen Wirthschaftsbetrieb mit erheblichem Aufwand eingerichtet wurden, so sin diese Thatsachen bei der Prüfung des Vorhandenseins eines Bedürfnisses besonders tr beachten. S. 6. Vor Ertheilung der Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Gemeinde-Behörde in allen Fällen darüber gutächtlich zu hören, ob solche Umstände vorliegen, unter welchen nach §. 33 Ziff. 1 und 2 der Gewerbe-Ordnung die Erlaubniß zu versagen ist, und ob in denjenigen Fällen, in welchen die Erlaubniß von dem Nachweise eines Bedürfuisses ab; hängig ist, solches nach den örtlichen Verhältnissen bei der von dem Nachsuchenden beab sichtigten Wirthschaft als vorhanden zu erachten ist.