427 gang der Anordnung der Zwangsvollstreckung, ohne weiteres Anrufen der Gläubiger abzuwarten und ohne zuvor den Schuldner zu hören, die Zwangsvollstreckung nach Maß- gabe der Artikel 7 ff. einzuleiten und gesetzlicher Ordnung gemäß durchzuführen. Der Vollstreckungsbehörde ist insbesondere untersagt, das Vollstreckungsverfahren in anderen als in den gesetzlich bestimmten Fällen einzustellen oder zu beschränken. 8. 9. Handelt es sich im Falle des Konkurses um die Bestimmung der zum Verkauf zu bringenden Grundstücke durch die Vollstreckungsbehörde, so ist zu beachten, daß wäh- rend der Dauer des Konkurses ein Zwangsvollstreckungsverfahren nur hinsichtlich solcher Grundstücke zulässig ist, bezüglich welcher dem betreibenden Gläubiger ein Recht auf ab- gesonderte Befriedigung zusteht oder der Konkursverwalter die Zwangsvollstreckung betreibt, vorausgesetzt letzterenfalls, daß die Grundstücke dem Schuldner schon zur Zeit der Eröffnung des Konkurses gehörten. Zu Artikel 8 des Gesetzes. §. 10. Gleichzeitig mit der Answahl der zum Verkauf zu bringenden Grundstücke, wofern solche vom Vollstreckungsgericht der Vollstreckungsbehörde überlassen ist, jedenfalls binnen der Frist von zwei Wochen vom Eingang der Anordnung der Zwangsvollstreckung an, hat die Vollstreckungsbehörde einen Verwalter der ausgewählten Grundstücke zu bestellen. Der Vollstreckungsbehörde wird, unter Hinweisung auf die ihr aus einer dießfälligen Säumniß erwachsende Verantwortlichkeit, zur Pflicht gemacht, unverweilt nach der Be- stellung des Verwalters die Eintragung der Vollstreckungsverfügung, d. h. der Bestellung des namentlich zu bezeichnenden Verwalters für die zum Zwangsverkauf be- stimmten Grundstücke, in dem Unterpfandsbuch (Artikel 144 Abs. 2 des Pfandgesetzes) zu bewirken. 8. 11. Dem Verwalter (Massekurator) liegt während der Dauer des Verfahrens die Ob- hut über die mit Beschlag belegten Grundstücke und die möglichste Nutzbarmachung derselben für die Gläubiger ob; er hat auf die Verwaltung den größten Fleiß zu ver- wenden. Der Verwalter ist insbesondere berechtigt, wie verpflichtet: