420 Zu Artikel 9 des Gesetzes. §. 13. Von denjenigen Gläubigern, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung von dem Vollstreckungsgerichte angeordnet oder deren Beitritt zu dem Zwangsvollstreckungsverfahren von demselben zugelassen worden ist, kann die Vollstreckungsbehörde sowohl vor der Ein- leitung des Verfahrens als im Laufe desselben einen angemessenen Kostenvorschuß verlangen; auch kann sie die Einleitung oder Fortführung des Verfahrens von der Leis- tung dieses Vorschusses abhängig machen. Zu Artikel 10 des Gesetzes. S. 14. Gleichzeitig mit der Bestellung des Verwalters, jedenfalls innerhalb der in Artikel 7 des Gesetzes festgesetzten zweiwöchigen Frist (§. 8) hat die Vollstreckungsbehörde den ersten Verkaufstermin anzuberaumen. Bei der Ansetzung desselben innerhalb der unabäu- derlichen Grenzen von einem Menat bis zu drei Monaten hat die Behörde insbesondere den Umfang der Exekutionsobjekte (vgl. Artikel 12 Abs. 2) sowie die größere oder kleinere Entfernung des Wohn= oder Aufenthaltsortes der Gläubiger zu berücksichtigen. S. 15. Von dem Termin und der Bestellung des Verwalters (Namen, Stand oder Ge- werbe, Wohnort desselben) sind alsbald, unabhängig von der in Artikel 12 vorgeschrie- benen öffentlichen Bekanntmachung, der Schuldner, die Pfandgläubiger (ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Pfandforderung und ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den betrei- benden Gläubigern gehören), sowie die übrigen aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Realgläubiger (Art. 22 Abs. 2), sodann alle diejenigen Gläubiger, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung von dem Vollstreckungsgerichte angeordnet oder deren Beitritt zu dem Vollstreckungsverfahren in der Folge von demselben zugelassen worden ist, beziehungs- weise im Falle des Konkurses (außer den Pfandgläubigern und übrigen Realgläubigern) der betreibende Konkursverwalter (Art. 32) zu benachrichtigen. In dieser Benachrichti- gung sind auch die zum Verkauf bestimmten Grundstücke zu bezeichnen, wenn dieselben den Betheiligten nicht schon früher bekannt gegeben worden sind.